Gesetzgebungsverfahren im Überblick
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat am 2. März 2026 die offizielle Konsultation zum Referentenentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026 eröffnet. Ziel des Vorhabens ist die nationale Umsetzung der europäischen Gigabit-Infrastrukturverordnung (Verordnung (EU) 2024/1309, kurz GIA) sowie eine spürbare Beschleunigung des Glasfaser- und Mobilfunknetzausbaus in Deutschland. Laut BMDS-Pressemitteilung 10/2026 sollen „weniger Bürokratie, effiziente Verfahren und mehr Tempo“ die entscheidenden Hebel sein.
Der vorausgehende Eckpunkteprozess begann bereits im Juli 2025. Die Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf endete am 27. März 2026 – das BMDS hat über 70 Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Behörden erhalten. Verbände wie Bitkom, BREKO, VDE FNN, VKU, GdW sowie einzelne Netzbetreiber wie 1&1 haben Position bezogen.
Zeitlicher Ablauf
- 1Juli 2025 – Veröffentlichung und Konsultation des Eckpunktepapiers
- 202. Februar 2026 – Bearbeitungsstand des Referentenentwurfs (RefE)
- 302. März 2026 – Offizielle Konsultation des Referentenentwurfs gestartet (BMDS-Pressemitteilung 10/2026)
- 427. März 2026 – Ende der Stellungnahmefrist für Länder und Verbände
- 5Ausstehend – Kabinettbeschluss, Bundesratbefassung und Lesungen im Deutschen Bundestag
Laut BMDS-Pressemitteilung 10/2026 erklärt Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger: „Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind das Rückgrat einer modernen Gesellschaft.“ Der vollständige Referentenentwurf inkl. Synopse mit Textgegenüberstellung ist auf den BMDS-Seiten zum Gesetzgebungsverfahren abrufbar.
Umsetzung der Gigabit-Infrastrukturverordnung
Die Verordnung (EU) 2024/1309 – im deutschen Sprachgebrauch als Gigabit-Infrastrukturverordnung oder Gigabit Infrastructure Act (GIA) bekannt – löst die ursprüngliche Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU ab und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Da Teile der GIA Öffnungsklauseln und ergänzende nationale Regelungen erfordern, passt das TKG-Änderungsgesetz 2026 das nationale Recht entsprechend an.
Schwerpunkte sind unter anderem das Gigabit-Register (Single Information Point), Mitnutzungsrechte an passiver Infrastruktur, Vorgaben zu gebäudeinternen Netzen sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren. Die zentrale Wegerechts- und Anzeigeregelung wird im Referentenentwurf ausweislich der Synopse insbesondere in § 127 TKG-E neu gefasst.

Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar. Das TKG-Änderungsgesetz 2026 ist daher kein klassisches „Umsetzungsgesetz“ wie es bei Richtlinien der Fall wäre, sondern flankierende nationale Regelungstechnik: Es schafft Verfahren, Zuständigkeiten, Sanktionsrahmen und nationale Konkretisierungen – die materiellen GIA-Pflichten gelten ohnehin.
Recht auf Vollausbau und gebäudeinterne Netze
Den auffälligsten Eingriff in die etablierten Marktverhältnisse stellt das in § 144 TKG-E neu verankerte Recht auf Vollausbau dar: Wer ein Gebäude oder eine Liegenschaft ans Glasfasernetz anschließt, darf die Glasfaserinfrastruktur auch innerhalb des Gebäudes vollständig errichten – bis hin zu jedem Wohnungsanschlusspunkt. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten ein Opt-out-Fenster, um den Ausbau in Eigenregie oder über einen Dritten vorzunehmen; die Inbetriebnahmefristen sind kurz bemessen.
| Regelung | Inhalt | Frist / Schwellenwert |
|---|---|---|
| § 144 – Recht auf Vollausbau | Verlegung im gesamten Gebäude nach Anschluss | Inbetriebnahme innerhalb 18 Monaten; 20-Monats-Korridor ab Anschluss |
| § 144 – Opt-out Eigentümer | Eigenausbau oder Drittvergabe möglich | 2 Monate Erklärungsfrist; 24 Monate Realisierungsfrist |
| § 145 – Technische Mindestvorgaben | Vier Fasern Hausanschluss → Anschlusspunkt; eine durchgehend | Dokumentationsaufbewahrung 10 Jahre |
| § 72 – Glasfaserbereitstellungsentgelt | Höchstumlage je Wohneinheit | 540 € → 720 € brutto, Verteilung über 12 Jahre |
| § 22b – Zugang Inhaus-Verkabelung | Zugang bis zum ersten Verteilerpunkt | Auf „angemessene Anfragen“ diskriminierungsfrei |
Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) warnt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026, die in § 22b TKG-E vorgesehene Mitnutzungspflicht für Gebäudenetze könne unwirtschaftlichen Doppelausbau begünstigen und Investitionsanreize für Glasfaser-Erstausbau dämpfen. Das BMDS sieht die Pflicht hingegen als notwendige GIA-Umsetzung an, um Wettbewerb am Wohnungsanschluss zu sichern.
Beschleunigte Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Auf der Flächenseite zielt der Referentenentwurf auf eine spürbare Beschleunigung des wegerechtlichen Genehmigungsverfahrens. Laut Synopse zum RefE wird in § 127 TKG-E die Genehmigungsfiktion verkürzt: Vollständige Anträge gelten künftig nach zwei Monaten als genehmigt – bislang galten drei Monate. Ergänzend führt der Entwurf ein Anzeigeverfahren für räumlich begrenzte Vorhaben ein, die innerhalb von sechs Monaten realisiert werden.

Flankiert wird das durch die Klarstellung in § 2 Satz 3 TKG-E, wonach die Errichtung und Änderung von Telekommunikationslinien als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse einzustufen ist. Damit werden Abwägungen mit konkurrierenden Schutzgütern – etwa im Naturschutz- oder Denkmalrecht – verfahrensrechtlich vereinfacht.
Klassisches Genehmigungsverfahren
Vollständige Anträge gelten nach zwei Monaten als genehmigt (§ 127 TKG-E). Vorher waren drei Monate Standard.
Anzeigeverfahren
Räumlich begrenzte Vorhaben mit Realisierung binnen sechs Monaten genügen einer Anzeige; Empfangsbestätigung der Kommune binnen eines Monats.
Überragendes öffentliches Interesse
§ 2 Satz 3 TKG-E privilegiert TK-Linien gegenüber konkurrierenden Schutzgütern im Abwägungsprozess.
Mitnutzung von Schiene und Stromnetzen
§ 106a (Bahninfrastruktur) und § 134a TKG-E (Stromverteilnetze) öffnen den Zugang für Mobilfunk- und Faserausbau.
Wer regelmäßig wegerechtliche Anträge stellt, sollte die internen Vorlagen jetzt auf die kürzere Frist von zwei Monaten und das Anzeigeverfahren anpassen. Pflichtangaben und Plausibilitätsprüfungen sollten so dokumentiert sein, dass „vollständig“ im Sinne des § 127 TKG-E nicht erst nach Rückfragen erreicht wird – sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.
Gigabit-Register, Zugangsregime und Marktregulierung
In den §§ 78–86 TKG-E wird das zentrale Gigabit-Register als nationaler Single Information Point gemäß GIA neu strukturiert. Es umfasst sechs Informationskategorien: bestehende Infrastruktur, Netzverfügbarkeitskarten, künftige Ausbaupläne, geplante Bauprojekte, öffentliche Liegenschaften sowie Gebiete mit Ausbaubedarf. Der Zugang ist dreistufig ausgestaltet (öffentlich, projektbezogen, behördlich) – nicht-öffentliche Zugriffe werden protokolliert.
Auf der Marktseite verdient § 22a TKG-E besondere Aufmerksamkeit: In Gebieten, in denen die Bundesnetzagentur „erhebliche und anhaltende Hindernisse“ für eine Infrastrukturduplikation feststellt, sollen Betreiber zu offenem Zugang zu fairen, diskriminierungsfreien und angemessenen Bedingungen verpflichtet werden. Ergänzend werden in den Marktanalyse-Vorschriften Anpassungen für die Kupfer-Glasfaser-Migration vorgenommen, inklusive Veröffentlichungspflichten zum Migrationsfahrplan.
Direkte Übermittlungspflichten in das Gigabit-Register richten sich an Netzbetreiber, öffentliche Stellen und Förderträger. Bei Verstößen sieht der Entwurf in § 228 Abs. 1 TKG-E einen Sanktionsrahmen vor. Wer keine sauberen Datenflüsse zwischen Asset-Management, GIS-System und Register-Schnittstelle aufgebaut hat, riskiert Bußgelder und Reputationsschaden.
Handlungsbedarf für Telekommunikationsanbieter
Auch wenn der Entwurf noch das parlamentarische Verfahren durchläuft, ist die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch. Die zentralen Pflichten – GIA-konformes Datenregister, Vollausbaurecht, Anzeigeverfahren, Zugangsregime – stehen bereits sehr konkret im Raum. Wer jetzt die Vorbereitungen startet, kann das Verfahren als Wettbewerbsvorteil nutzen, statt mit nachlaufender Compliance reagieren zu müssen.
Empfohlene Vorbereitungsschritte
- 1Synopse zum RefE (Bearbeitungsstand 02.02.2026) gegen die eigenen Prozesse mappen – insbesondere § 22a/b, § 72, §§ 78–86, § 127, §§ 144–145.
- 2Schnittstellen zum Gigabit-Register technisch und organisatorisch vorbereiten (Datenqualität, Geokoordinaten, Aktualisierungsfrequenz).
- 3Inhaus-Prozesse zwischen Wohnungswirtschaft, Eigentümern und Generalunternehmern auf das Opt-out-Fenster (2 Monate) ausrichten.
- 4Wegerechtliche Antragsvorlagen auf die verkürzte Frist (2 Monate) und das neue Anzeigeverfahren anpassen.
- 5Sicherheitskonzept nach § 166 TKG und ISMS-Dokumentation auf neue Inhaus- und Mitnutzungsszenarien fortschreiben.
Aus Sicht der Informationssicherheit ist besonders die Verzahnung mit bestehenden Regimes interessant: Wer ein Sicherheitskonzept nach § 166 TKG pflegt, muss neue Datenflüsse (Register, Anzeigeverfahren, Mitnutzung) sauber in Asset-Inventar und Risikoanalyse aufnehmen. Mit einem strukturierten ISMS nach ISO 27001 lassen sich diese Anforderungen kontrolliert nachsteuern, statt sie punktuell zu reparieren.
BMDS – Übersichtsseite TKG-Änderungsgesetz 2026; BMDS-Pressemitteilung 10/2026 vom 2. März 2026; Referentenentwurf RefE_TKG-Änderungsgesetz_2026 (Bearbeitungsstand 02.02.2026, BMDS); Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit Infrastructure Act); BREKO-Stellungnahme vom 2. März 2026; weitere Stellungnahmen (Bitkom, VKU, VDE FNN, GdW, 1&1) zum RefE.
